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   BVerwG, 05.08.1971 - VI B 21.71   

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BVerwG, 05.08.1971 - VI B 21.71 (https://dejure.org/1971,1979)
BVerwG, Entscheidung vom 05.08.1971 - VI B 21.71 (https://dejure.org/1971,1979)
BVerwG, Entscheidung vom 05. August 1971 - VI B 21.71 (https://dejure.org/1971,1979)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Rechtsreferendars auf Zahlung eines Unterhaltszuschusses über den Tag des Bestehens der zweiten juristischen Staatsprüfung hinaus aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
    Auszug aus BVerwG, 05.08.1971 - VI B 21.71
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aus der Fürsorgepflicht grundsätzlich keine Ansprüche geltend gemacht werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die - in Konkretisierung der Fürsorgepflicht auf dem betreffenden Gebiet - im Beamtenrecht selbst (hier § 68 Abs. 2 Satz 2 LBG, § 13 Abs. 1 Satz 3 JAG, § 3 Abs. 1 Satz 3 UZV) speziell und abschließend festgelegt sind (vgl. u.a. BVerwGE 24, 92 [BVerwG 12.05.1966 - II C 197.62] [96] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 21.11.1957 - II C 45.56
    Auszug aus BVerwG, 05.08.1971 - VI B 21.71
    Bei der gegenüber anderen Beamtenverhältnissen sehr lockeren Bindung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst als Ausbildungsverhältnis, das zudem - wie das vorliegende - nicht nur der Ausbildung von Nachwuchskräften für den öffentlichen Dienst zu dienen bestimmt, sondern als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG anzusehen ist (vgl. BVerwGE 6, 13), kann von einer Rechtswidrigkeit der getroffenen Regelung keine Rede sein.
  • BVerwG, 02.04.1981 - 2 C 1.81

    Keine rückwirkende Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aus der Fürsorgepflicht grundsätzlich keine Ansprüche geltend gemacht werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend festgelegt sind (Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG 2 C 197.62 - [BVerwGE 24, 96] mit weiteren Nachweisen und Beschluß vom 5. August 1971 - BVerwG 6 B 21.71 - [Buchholz 237.2 § 43 LBG Berlin 66 Nr. 1]).
  • BVerwG, 08.09.1983 - 2 B 148.82

    Aufwandsentschädigung - Arbeitszimmer und -mittel - Fahrtkosten - Gymnasiallehrer

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die im Gesetz selbst speziell und abschließend - hier hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung - geregelt sind (BVerwGE 24, 92 [96]; 38, 134 [137 f.]; Beschluß vom 5. August 1971 - BVerwG 6 B 21.71 - [Buchholz 237.2 § 43 LBG Berlin Nr. 1] sowie Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 1.81 - [Buchholz 237.7 § 78 a LBG NW Nr. 2] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 20.03.1998 - 2 B 128.97

    Beamtenrecht - Rückforderung vorläufig fortgezahlter Dienstbezüge

    Ein Anspruch auf (endgültige) Fortzahlung von Bezügen über deren gesetzlich geregeltes Ende hinaus kommt, wie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, nicht in Betracht (vgl. BVerwGE 24, 92 [BVerwG 12.05.1966 - II C 197/62] ; Beschluß vom 5. August 1971 - BVerwG 6 B 21.71 - ).
  • BVerwG, 18.02.1981 - 2 B 4.80

    Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn - Haftung für Eigenschäden des

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aus der Fürsorgepflicht grundsätzlich keine Ansprüche geltend gemacht werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die - in Konkretisierung der Fürsorgepflicht auf dem betreffenden Gebiet - im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend geregelt sind (vgl. u.a. Beschluß vom 5. August 1971 - BVerwG 6 B 21.71 - [Buchholz 237.2 § 43 LBG Berlin 66 Nr. 1]).
  • BVerwG, 10.02.1977 - II C 43.74

    Verfall des Resturlaubs bei fehlender rechtzeitiger Geltendmachung - Hinderung

    Grundsätzlich können unter Berufung auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht Ansprüche geltend gemacht werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die - in Konkretisierung der Fürsorgepflicht - auf dem betreffenden Gebiet im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend festgelegt sind (so schon u.a. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 5. August 1971 - BVerwG VI B 21.71 - [Buchholz 237.2 § 43 Nr. 1]).
  • BVerwG, 24.10.1989 - 2 B 112.89

    Begriff der "grundsätzlichen Bedeutung" im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die im Gesetz selbst speziell und abschließend - hier hinsichtlich der Voraussetzungen für die Annahme eines besonders begründeten Falles im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 7 HmbHG - geregelt sind (BVerwGE 24, 92 [BVerwG 12.05.1966 - II C 197/62] ; 38, 134 ; Beschluß vom 5. August 1971 - BVerwG 6 B 21.71 - sowie Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 1.81 - ).
  • VG Würzburg, 21.02.2017 - W 1 K 16.1138

    Keine rückwirkende Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit eines Beamten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG können aus der Fürsorgepflicht grundsätzlich keine Ansprüche geltend gemacht werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend festgelegt sind (U.v. 12.05.1966 - BVerwG 2 C 197.62 - BVerwGE 24, 96 mit weiteren Nachweisen und B.v. 5.08.1971 - BVerwG 6 B 21.71).
  • BVerwG, 31.08.1977 - 2 B 13.77

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Grundsätzlich können unter Berufung auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht Ansprüche geltend gemacht werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die - in Konkretisierung der Fürsorgepflicht - auf dem betreffenden Gebiet im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend festgelegt sind (so schon u.a. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 5. August 1971 - BVerwG VI B 21.71 - [Buchholz 237.2 § 43 LBG Berlin Nr. 1]).
  • BVerwG, 13.01.1982 - 2 B 147.81

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aus der Fürsorgepflicht grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend festgelegt sind (BVerwGE 24, 92 [96] mit weiteren Nachweisen; Beschluß vom 5. August 1971 - BVerwG 6 B 21.71 - [Buchholz 237.2 § 43 LBG Berlin 66 Nr. 1] sowie Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 1.81 - [ZBR 1981, 317]).
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